Arbeitsamt, Widersprueche steigen, Leistungkuerzungen

klaus buechi 07.05.2003 17:19 Themen: Soziale Kämpfe
Die Bearbeitungszeiten von Widerspruechen sind beim Arbeitsamt Recklinghausen von einem Monat auf mehr als drei Monate gestiegen.
Folge: Leistungsempfaenger muessen drei Monate oder laenger mit gekuerzten Leistungsbetraegen auskommen.
Weiterhin werden regelmaessig erzielte Nebeneinkuenfte aus der Vergangenheit nun auf die Zukunft angechnet und der Leistungsbezug dauerhaft gekuerzt.
Arbeitsamt, Widersprueche steigen, Leistungkuerzungen

Beim Arbeitsamt Recklinghausen(NRW) sei die Zahl der Widersprueche seit Jahresbeginn 03 um mehr als 50% gestiegen, sagte mir ein Mitarbeiter der Widerspruchstelle. Da die Zahl der Mitarbeiter in der Leistungsabteilung, dazu gehoert auch die Widerspruchsstelle, gleichgeblieben sei, haetten sich die Bearbeitungszeiten der Widersprueche von einem Monat auf mehr als drei Monate erhoeht. Falls aufgrund eines Bescheides eine Leistungskuerzung erfolgt, kann diese nach der erfolgreichen Bearbeitung des Widerspruchs (Widerspruch wird stattgegeben), fruehstens nach drei Monate rueckgaengig gemacht werde.

So wurde z.B. bei einem Fall die Leistung um fast die Haelfte gekuerzt. Begruendung u.a.: das erzielte und regelmaessig gemeldete Nebeneinkommen wird ab sofort auch fuer die Zukunft als durchschnittliches Einkommen auf den Leistungsbezug angerechnet (§ 141 SGB III).
Dieses auf die Zukunft uebetragene Nebeneinkommen ist aber aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten. Ein Widerspruch laeuft.

Falls das Arbeitsamt bundesweit diese Praxis anwendet und "fehlerhafte" Bescheide mit Kuerzungen abschickt, so kann das Ziel von
Gerster, Leistungen zu reduzieren, kurzfristig erreicht werden. Das Arbeitsamt wird bestimmt auch einkalkulieren, dass nur ein geringer Prozentsatz gegen eine solche Entscheidung Widerspruch einlegt.

Hat noch einer Erfahrungen mit neuen Bescheiden ueber Kuerzungen der Leistungen, Widerspruchszeiten, Anrechnung von Nebeneinkommen fuer die Zukunft?
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Ergänzungen

Ein praktischer Vorschlag dazu...

Alfons Kilad 07.05.2003 - 22:11
Geht in solchen Fällen zum Sozialamt und beantragt Unterstützung für den Zeitraum bis das Arbeitsamt entschieden hat. Denn ihr seid ja zum Sozialfall geworden, trotz Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Sozialamt ist nämlich in sofern zuständig, weil ihr eine soziale Notlage erleidet. Der Grund liegt eben beim Arbeitsamt, es zwingt euch zu diesem Schritt.
Natürlich werden sie euch hin und her schicken.... Aber probiert es..... Artikel 20 zwingt eigentlich zur sozialen Unterstützung. Das BVG entscheidet meist nach der Bedeutung für den Einzelnen, die ist bei ausgesetzter Zahlung eindeutig. Außerdem kann es als Rechtsbeugung eingestuft werden mit dem Mittel verspäter Zahlung berechtigte Widersprüche zu verhindern..
Alles kein Patentrezept, leider ist der Sozialstaat zum Mobbingstaat geworden . Aber versucht es, Lücken auszunutzen..

Re:

... 08.05.2003 - 01:22
sorry für den comment der nix mit dem thema zu tuhen hat aber erstens gibts den artikel der hier als letzter stand noch in der datenbank weil will den link dazu wollte das wen zum lesen geben aber jetzt is ja leider weg :(((

danke schonma für ne antwort ...

Antrag auf einstweilige Anordnung

Marat&Kumpanei 08.05.2003 - 12:49
Beim zuständigen Sozialgericht kann man einen "Antrag auf einstweilige Anordnung" stellen, der die Verwaltungsmaßnahme des Arbeitsamts bis zur endgütigen Rechtsklärung außer Kraft setzt!
Besser selbst schreiben und gut begründen!!!!!!!

weltweite-revolution teil drei

pr.malik j.f.i.x. 20.05.2003 - 10:43
die revolution ist nicht zu stoppen.

Arbeitslosenhilfe abgelehnt

klaus 17.07.2003 - 12:30
Juli 2003
Das Arbeitsamt lehnt Anträge auf Arbeitslosenhilfe ab, sofern das Vermögen eine bestimmte Grenze überschreitet (200 Euro pro vollendetem Lebensjahr).
Dabei wird neuerdings der Rückkaufswert einer Lebensversicherung angerechnet,
d.h. man soll die Lebensversicherung auflösen und von diesem Geld erstmal den Lebensunterhalt bestreiten.

Hilfen, Widerspruchstext unter:
 http://www.erwerbslos.de/download/a-info80einleger.pdf
"Nun gibt es erstmals ein Urteil, das sich auf die Arbeitslosenhilfe-
Verordnung 2002 bezieht, mit der ein allgemeiner,
pauschaler Freibetrag eingeführt und die Sonderregelungen
zur angemessenen Alterssicherung entfallen sind.
Den allgemeinen Freibetrag übersteigendes Vermögen,
das nachweislich der Altersvorsorge dient, darf nicht berücksichtigt
werden, wenn es andernfalls dem Arbeitslosen
wesentlich erschwert wird, eine angemessene Alterssicherung
aufrecht zu erhalten. In diesem Fall ist es offensichtlich
unwirtschaftlich, das Vermögen zu verwerten. Das
entschied das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 24.01.2003,
Az: 58 AL 2208/02).
Wir empfehlen allen Erwerbslosen, die wegen ihrer privaten
Altersvorsorge keine Arbeitslosenhilfe erhalten sollen,
Widerspruch einzulegen. Eine Garantie, dass man
gewinnt, kann natürlich niemand geben. Aber es besteht
zumindest Aussicht auf Erfolg. Zumal bei Widerspruch und
Klage kein finanzielles Risiko besteht, Gerichtskosten fallen
nicht an."

Arbeitlosenhilfe Lebensversicherung

klaus 23.07.2003 - 16:19
Falls das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ablehnt, da man die Lebensversicherung auflösen soll um den Lebensunterhalt zu bezahlen, sollte man Widerspruch einlegen (siehe oben, Beitrag).
Bis zur Klärung dieses Widerspruches oder der Klage, ist man nach Aussage einer Krankenversicherung noch maximal 3 Monate durch das Arbeitsamt krankenversichert. Danach muss man sich selbst versichern. Der Beitragssatz ist aber geringer als der normale Satz (125,35 Euro im Monat).

Etappensieg für Erwerbslose

klaus 23.07.2003 - 16:41
 http://www.jungewelt.de/2003/07-23/010.php

Bremer Sozialgericht: Private Rentenvorsorge schließt Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht aus .

Dem ganzen mal einen Namen geben

eXcessive 08.11.2003 - 01:12
Die höchsten SPD-Gremien treffen sich am 16. November in Bochum. Präsidium, Parteivorstand, Parteirat, Gerhard Schröder und weitere wichtige Spitzenpolitiker werden sich auf dem Bundesparteitag einfinden. Die Polizeibehörden versuchen den Demonstranten bereits im Vorfeld klare Absagen zu erteilen. Grundlage der Absagen zu Demonstrationen ist für die Behörden das Feiertagsgesetz NRW. Die, nach der Beantragung einer Demonstration, durch die Polizei ausgehändigte Fassung des Feiertagsgesetz NRW unterschlägt in diesem Fall allerdings den Paragraphen 10. Generell sind während der Hauptzeiten des Gottesdienstes öffentliche Versammlungen in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. Verschwiegen wird: § 10 "Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden", Wie der Pressesprecher der Polizei , Michael Bloch , mitteilt, greife dieser Paragraph im vorliegendem Fall nicht, daher sei er auch nicht relevant. Zudem hat die SPD ein sogenanntes Sondernutzungsrecht für den Stadtpark Bochum erlangt. Damit besteht für die Partei Hausrecht in dem Gelände. Gegnern der Massnahmen verweigert die Stadt Bochum Einsicht in die entsprechenden Dokumente und Auflagen. Das Regierungspräsidium Arnsberg sieht schon im Vorfeld ein generelles Versammlungsverbot für den Volkstrauertag. Die Vertreter vieler politischer Initiativen zeigen sich über das Vorgehen der SPD und der Behörden in Bochum vwrwirrt und erstaunt. Generell belibt es aber jedem Bürger überlassen, sich am 16. November zu einer privaten Reise nach Bochum zu begeben und Unmut in der Nähe des SPD-Treffens zu äussern!

Sozialhilfe auf Darlehensweise + einmalige...

Hajo (rollyman) 11.11.2003 - 15:49
Leistungen.

Solltet Ihr Euch im benannten Fall an das Sozialamt wenden (müssen), dann werdet Ihr mit großer Wahrscheinlichkeit die HLU als Darlehen erhalten. Soll heißen, das Sozialamt stellt einen Überleitungsantrag an das Arbeitsamt. Wenn Ihr den Widerspruch gewonnen habt, geht die ausgezahlte SoziHilfe an das Sozialamt zurück.

AUSNAHME !!!

sind Mehrbedarfslagen und einmalige Leistungen. Also stellt auf alle Fälle Anträge betreffs einmaliger Leistungen...- auch Krankenkost usw.

Liebe Grüßlis Hajo